Martin Kind

50+1-Regel betroffen BGH verhandelt über Martin Kind als Boss von Hannover 96

Stand: 13.03.2024 14:28 Uhr

Der Streit zwischen Martin Kind und der Führung des Muttervereins von Fußball-Zweitligist Hannover 96 geht vor das oberste Gericht in Zivil- und Strafverfahren.

Knapp zwei Jahre nach der erfolglosen Abberufung des Unternehmers als Geschäftsführer des ausgegliederten Profifußballbereichs will sich der Bundesgerichtshof (BGH) damit befassen. Der zweite Zivilsenat in Karlsruhe hat für den 4. Juni 2024 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Wann er ein Urteil spricht, ist noch nicht absehbar. 

Der 79 Jahre alte Kind ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter des Profifußballbereichs. Die 50+1-Regel im deutschen Profifußball soll jedoch sicherstellen, dass der Mutterverein und nicht die Kapitalseite im Falle einer solchen Ausgliederung die Stimmenmehrheit in der Profifußball-Gesellschaft besitzt.

50+1-Regel

Die 50+1-Regel besagt, dass die Mehrheit der Stimmanteile einer ausgegliederten Profiabteilung eines Vereins immer in den Händen des von Mitgliedern bestimmten Muttervereins liegen muss. Der Einfluss von Investoren wird somit begrenzt. Eine Ausnahmeregelung gilt für Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg. Begründet wurden diese Ausnahmen mit einer "ununterbrochen und erheblichen Förderung über mindestens 20 Jahre".

Um dieses Prinzip durchzusetzen, ist der Geschäftsführer bei Hannover 96 in der Management GmbH verortet. Diese gehört nicht der Kapitalseite um Martin Kind, sondern zu 100 Prozent dem Mutterverein. Mit dem Verweis darauf setzte die Führung des e.V. Kind im Juli 2022 als Geschäftsführer der GmbH ab.

Beide Seiten sind seit Jahren zerstritten. Kind wehrte sich jedoch schon in zwei Verfahren erfolgreich gegen seine Abberufung, weil Vereins- und Kapitalseite 2019 den sogenannten Hannover-96-Vertrag abschlossen, der ihr Verhältnis regelt.

Darin steht: Die Satzung der Management GmbH kann nur verändert und ein Geschäftsführer nur dann abgesetzt werden, wenn der Aufsichtsrat der Management GmbH dem zustimmt. In jenem Gremium sitzen je zwei stimmberechtigte Mitglieder der Vereins- und der Kapitalseite.

Jahrelanger Rechtsstreit

Das Landgericht Hannover hatte Kinds Absetzung 2022 für nichtig erklärt. Und auch das Oberlandesgericht Celle wies eine Berufung dagegen sechs Monate später zurück. Der Beschluss sei nichtig, weil er mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. Er sei nicht vom Aufsichtsrat der Beklagten und damit kompetenzwidrig gefasst worden, was unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge habe, erläuterte der BGH in einer Mitteilung von Mittwoch (13.03.2024). Auch sei gegen den Hannover-96-Vertrag verstoßen worden. Überdies sei der Abberufungsbeschluss sittenwidrig und damit ebenfalls nichtig.