Corona-Maßnahmen Beschluss: Sportveranstaltungen vor maximal 25.000 Zuschauern

Stand: 10.08.2021 17:45 Uhr

Maximal 25.000 Zuschauer bei Veranstaltungen und vorab eine Testpflicht für alle, die weder geimpft noch genesen sind - das hat die Ministerpräsidentinnen-Konferenz mit Blick auf den Sport am Dienstag (10.08.21) beschlossen.

"Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden", heißt es im Beschlusspapier. Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) sagte, man sehe, "dass wir uns etwas zutrauen können, zulassen können, aber nicht in jeder Form, weil wir nicht komplett über den Berg sind."

Die Zahl von 25.000 Besuchern mache deutlich, dass Großveranstaltungen möglich seien, "aber mit Regeln, mit Abständen, die berücksichtigt werden können bei der Veranstaltung", betonte Müller. Außerdem gelte es zu vermeiden, dass es davor oder danach zu großen Ansammlungen komme, wo Gefährdungen entstünden.

Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich testen

Man wolle die sogenannte 3G-Regel - also den Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete - unter anderem auch bei Sportveranstaltungen in Innenräumen und beim Sport im Innenbereich durchsetzen, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU).

Konkret bedeutet das: Ab dem 23. August soll für alle Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, in vielen Bereichen des Lebens ein Schnell- oder PCR-Test notwendig werden. Das betrifft auch den Sport. Für die aktive und passive Teilnahme an Indoor-Veranstaltungen (zum Beispiel Fitness-Studios, Schwimmbäder oder Sporthallen) müssen nicht vollständig Geimpfte oder Genesene einen entsprechenden Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Regeln können unter 35 ausgesetzt werden

Die Länder können aber Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt werden kann. Dafür muss ein Landkreis eine Inzidenz stabil unter 35 haben oder das Indikatorensystem eines Landes muss ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegeln, so dass ein Anstieg der Infektionen durch eine Aussetzung der Regelung nicht zu erwarten ist.