Fußball DFB-Regeln für Spielerberater teils unwirksam

Stand: 30.11.2021 14:08 Uhr

Müssen sich Agenten im Fußball dem Verbandsrecht unterordnen - oder dürfen sie nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft agieren? Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat dazu geurteilt.

Die Rechte und Pflichten von Spielerberatern im Milliardengeschäft Profifußball werden Vereine und Verbände weiter beschäftigen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat Teile des DFB-Reglements für Spielervermittler für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Deutschen Fußball-Bund und der Spielerberater-Agentur Rogon von Roger Wittmann traf der Kartellsenat des OLG. Klar ist aber auch: Provisionen für die Vermittlung von minderjährigen Talenten dürfen die Berater weiter nicht kassieren.

Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen

Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Fast 200 Millionen Euro gab die Bundesliga 2019/2020 für Spielerberater aus. Das Treiben der meist öffentlichkeitsscheuen Agenten ist nach Ansicht von Kritikern längst aus dem Ruder gelaufen.

FIFA will Vorschriften verschärfen

Kläger Wittmann, Geschäftsführer der in Frankenthal ansässigen Firma Rogon, berät unter anderen Stars wie Julian Draxler, Roberto Firmino, Marcel Sabitzer und Thilo Kehrer. Sein Anwalt beruft sich auf den Grundsatz des freien Wettbewerbs und darauf, dass seine Branche rein wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehe. Die Deutsche Fußballspieler-Vermittler-Vereinigung (DFVV) hatte die Klage ihres Mitglieds Wittmann unterstützt.

Der Weltverband FIFA stellt sich gerade beim Transferwesen neu auf und will die vor fünf Jahren gelockerten Vorschriften für Spielerberater wieder verschärfen. Dabei könnten auch Provisionen gedeckelt werden. In der juristischen Auseinandersetzung mit dem DFB um das 2015 eingeführte Beraterreglement stand vor allem die Vorgabe, sich als Spielerberater beim DFB registrieren zu lassen und damit dem Verband zu unterwerfen.

Gerechtfertigt sind nach der Entscheidung des OLG auf Grundlage der sogenannten Meca-Medina-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) folgende Punkte des DFB-Reglements: die Registrierungspflicht der Vermittler, die Verpflichtung der Bekanntgabe von Vergütungen und Zahlungen und das Verbot einer Honorarzahlung bei der Vermittlung von Minderjährigen (AZ 11 U 172/19).

Minderjährige als besonders vulnerable Gruppe

"Dagegen können die Verpflichtung der Spielervermittler, sich allen Regelungen der FIFA und des DFB zu unterwerfen und das Verbot der prozentualen Beteiligung des Spielervermittlers an einem Weitertransfer bei bestimmten Vertragskonstellationen aus kartellrechtlicher Sicht nicht gebilligt werden", hieß es in der OLG-Mitteilung. Hier geht es darum, dass ein Spieler von einem Verein zu günstigen Konditionen verpflichtet wird. Wenn sich dieser als Volltreffer erweist und zu einem größeren Klub wechselt, dann durfte der Spielerberater bisher nicht daran partizipieren.

Da die Scouts überall auf der Welt längst nach Talenten fahnden, die wesentlich jünger als 18 sind und diese theoretisch mit vollendetem 16. Lebensjahr bereits in der Bundesliga spielen dürfen, war auch die Vergütung bei der Vermittlung von Minderjährigen ein Streitpunkt.

Die Agenten berufen sich darauf, dass solche Talente bei Verhandlungen auch vor den Vereinen und möglichen Knebelverträgen geschützt werden müssten. Das OLG urteilte jedoch zugunsten des DFB: "Der Beklagte wolle die Minderjährigen als besonders vulnerable Gruppe vor einer nicht an sportlichen, sondern finanziellen Anreizen motivierten Einflussnahme auf ihre Spielerkarrieren schützen."