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Aus dem Archiv von sportschau.de
09.02.2012 | 09:44 Uhr
Bundesgerichtshof entscheidet am 27. April
Sechs Wochen vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland vom 9. Juni bis 9. Juli wird im Rechtsstreit zwischen dem Weltverband FIFA und dem Süßwarenhersteller Ferrero über die Nutzung von Rechten an der Marke "WM 2006" ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) geben.
Die Bahn darf als FIFA-Partner die Marken verwenden.
Die Verhandlung beim 1. Zivilsenat des BGH In Karlsruhe wurde auf den 27. April terminiert. Grund ist ist ein Widerspruch der Fifa gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts.
Der Streit zwischen dem Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main und dem Weltverband hatte sich entzündet, nachdem die FIFA versucht hatte, Werbung durch Markeneintragung zu verhindern. Zu diesem Zweck ließ sich die FIFA beim Patent- und Markenamt die Rechte für die Marken "WM 2006" und "Fußball-WM 2006" schützen und fügte eine lange Liste von Produkten bei, für die ohne Erlaubnis der FIFA nicht mit diesen Begriffen geworben werden darf. Der in der Schweiz beheimatete Weltverband will nach eigenen Angaben die Premium-Werbepartner der FIFA schützen, die viele Millionen Euro für ihre exklusiven Werberechte bezahlt hatten.
Das Landgericht Hamburg hatte am 8. Dezember 2005 in einem Urteil den Schutz der FIFA-Marken bestätigt. Das Gericht entschied, dass die FIFA der Firma Ferrero untersagen dürfe, für ihre Produkte die Marke Deutschland 2006 zu benutzen. Dabei berief sich das Gericht auf die eingetragenen deutschen und europäischen Marken der FIFA. Zuvor hatte sich Ferrero vor dem Landgericht Frankfurt in einer Unterlassungserklärung gegenüber der FIFA verpflichtet, die Bezeichnung WM 2006 nicht auf seinen Produkten abzubilden.
Gegen die Einschränkungen hatte Ferrero, das seit 1982 bei Fußball-Welt- und Europameisterschaften seinen Süßwaren regelmäßig Sammelbildchen beigelegt hatte, geklagt und Anfang August vor dem Bundespatentgericht in München einen Teilerfolg erzielt. Die Richter hatten dort entschieden, dass der Markenschutz zumindest für einen Teil der von der FIFA vorgelegten Liste nicht gelte. Das betrifft zum Beispiel Produkte wie Sammelbilder und Sammelkarten, Aufkleber und Abziehbilder.
Gegen diese Auslegung des Wettbewerbs- und Markenschutzes hatte die FIFA Mitte September 2005 beim Bundesgerichtshof interveniert. Das Urteil hätte weitreichende Folgen für sämtliche Firmen, die an der Weltmeisterschaft mitverdienen wollen. Pläne
sehen vor, in jedem der deutschen WM-Spielorte eine spezielle "Task-Force" zu installieren, um Unternehmen über die strengen Regeln beim Markenrecht aufzuklären und vor Schadenersatzforderungen zu bewahren sowie Rechtsverletzungen in diesem Bereich nachzugehen.
sid | Stand: 23.01.2006, 12:47 Uhr
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